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Satz
BGB 1574. 3 Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist , obliegt es dem geschiedenen Ehegatten , sich ausbilden , fortbilden oder umschulen zu lassen , wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1574. 3
Soweit
es
zur
Aufnahme
einer
angemessenen
Erwerbstätigkeit
erforderlich
ist
,
obliegt
es
dem
geschiedenen
Ehegatten
,
sich
ausbilden
,
fortbilden
oder
umschulen
zu
lassen
,
wenn
ein
erfolgreicher
Abschluss
der
Ausbildung
zu
erwarten
ist
.
Englisch
BGB 1574. 3 To the extent that it is necessary in order to take up appropriate gainful employment , the divorced spouse is under a duty to undertake training , further training or retraining , if successful completion of the training is to be expected .