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Satz
BGB 1572 Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen , solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt 1. der Scheidung , 2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes , 3. der Beendigung der Ausbildung , Fortbildung oder Umschulung oder 4. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1572
Ein
geschiedener
Ehegatte
kann
von
dem
anderen
Unterhalt
verlangen
,
solange
und
soweit
von
ihm
vom
Zeitpunkt
1.
der
Scheidung
, 2.
der
Beendigung
der
Pflege
oder
Erziehung
eines
gemeinschaftlichen
Kindes
, 3.
der
Beendigung
der
Ausbildung
,
Fortbildung
oder
Umschulung
oder
4.
des
Wegfalls
der
Voraussetzungen
für
einen
Unterhaltsanspruch
nach
§ 1573
an
wegen
Krankheit
oder
anderer
Gebrechen
oder
Schwäche
seiner
körperlichen
oder
geistigen
Kräfte
eine
Erwerbstätigkeit
nicht
erwartet
werden
kann
.