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Satz
BGB 1571 Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen , soweit von ihm im Zeitpunkt 1. der Scheidung , 2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder 3. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573 wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1571
Ein
geschiedener
Ehegatte
kann
von
dem
anderen
Unterhalt
verlangen
,
soweit
von
ihm
im
Zeitpunkt
1.
der
Scheidung
, 2.
der
Beendigung
der
Pflege
oder
Erziehung
eines
gemeinschaftlichen
Kindes
oder
3.
des
Wegfalls
der
Voraussetzungen
für
einen
Unterhaltsanspruch
nach
den
§§ 1572
und
1573
wegen
seines
Alters
eine
Erwerbstätigkeit
nicht
mehr
erwartet
werden
kann
.