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Satz
BGB 1570. 1 Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen . Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich , solange und soweit dies der Billigkeit entspricht . Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1570. 1
Ein
geschiedener
Ehegatte
kann
von
dem
anderen
wegen
der
Pflege
oder
Erziehung
eines
gemeinschaftlichen
Kindes
für
mindestens
drei
Jahre
nach
der
Geburt
Unterhalt
verlangen
.
Die
Dauer
des
Unterhaltsanspruchs
verlängert
sich
,
solange
und
soweit
dies
der
Billigkeit
entspricht
.
Dabei
sind
die
Belange
des
Kindes
und
die
bestehenden
Möglichkeiten
der
Kinderbetreuung
zu
berücksichtigen
.
Englisch
BGB 1570. 1 A divorced spouse may demand maintenance from the other , for the care for or upbringing of a child of the spouses , for at least three years after the birth . The duration of the claim to maintenance is extended as long as and to the extent that this is equitable . Here , the concerns of the child and the existing possibilities of childcare are to be taken into account .