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Satz
BGB 1569 Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten , selbst für seinen Unterhalt zu sorgen . Ist er dazu außerstande , hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1569
Nach
der
Scheidung
obliegt
es
jedem
Ehegatten
,
selbst
für
seinen
Unterhalt
zu
sorgen
.
Ist
er
dazu
außerstande
,
hat
er
gegen
den
anderen
Ehegatten
einen
Anspruch
auf
Unterhalt
nur
nach
den
folgenden
Vorschriften
.