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Satz
BGB 1568b. 2 Haushaltsgegenstände , die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden , gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten , es sei denn , das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1568b. 2
Haushaltsgegenstände
,
die
während
der
Ehe
für
den
gemeinsamen
Haushalt
angeschafft
wurden
,
gelten
für
die
Verteilung
als
gemeinsames
Eigentum
der
Ehegatten
,
es
sei
denn
,
das
Alleineigentum
eines
Ehegatten
steht
fest
.