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Satz
BGB 1568b. 1 Jeder Ehegatte kann verlangen , dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet , wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1568b. 1
Jeder
Ehegatte
kann
verlangen
,
dass
ihm
der
andere
Ehegatte
anlässlich
der
Scheidung
die
im
gemeinsamen
Eigentum
stehenden
Haushaltsgegenstände
überlässt
und
übereignet
,
wenn
er
auf
deren
Nutzung
unter
Berücksichtigung
des
Wohls
der
im
Haushalt
lebenden
Kinder
und
der
Lebensverhältnisse
der
Ehegatten
in
stärkerem
Maße
angewiesen
ist
als
der
andere
Ehegatte
oder
dies
aus
anderen
Gründen
der
Billigkeit
entspricht
.