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Satz
BGB 1568a. 5 Besteht kein Mietverhältnis über die Ehewohnung , so kann sowohl der Ehegatte , der Anspruch auf deren Überlassung hat , als auch die zur Vermietung berechtigte Person die Begründung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen verlangen . Unter den Voraussetzungen des § 575 Absatz 1 oder wenn die Begründung eines unbefristeten Mietverhältnisses unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters unbillig ist , kann der Vermieter eine angemessene Befristung des Mietverhältnisses verlangen . Kommt eine Einigung über die Höhe der Miete nicht zustande , kann der Vermieter eine angemessene Miete , im Zweifel die ortsübliche Vergleichsmiete , verlangen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1568a. 5
Besteht
kein
Mietverhältnis
über
die
Ehewohnung
,
so
kann
sowohl
der
Ehegatte
,
der
Anspruch
auf
deren
Überlassung
hat
,
als
auch
die
zur
Vermietung
berechtigte
Person
die
Begründung
eines
Mietverhältnisses
zu
ortsüblichen
Bedingungen
verlangen
.
Unter
den
Voraussetzungen
des
§ 575
Absatz
1
oder
wenn
die
Begründung
eines
unbefristeten
Mietverhältnisses
unter
Würdigung
der
berechtigten
Interessen
des
Vermieters
unbillig
ist
,
kann
der
Vermieter
eine
angemessene
Befristung
des
Mietverhältnisses
verlangen
.
Kommt
eine
Einigung
über
die
Höhe
der
Miete
nicht
zustande
,
kann
der
Vermieter
eine
angemessene
Miete
,
im
Zweifel
die
ortsübliche
Vergleichsmiete
,
verlangen
.