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Satz
BGB 1568a. 3 Der Ehegatte , dem die Wohnung überlassen wird , tritt 1. zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter oder 2. mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort . § 563 Absatz 4 gilt entsprechend .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1568a. 3
Der
Ehegatte
,
dem
die
Wohnung
überlassen
wird
,
tritt
1.
zum
Zeitpunkt
des
Zugangs
der
Mitteilung
der
Ehegatten
über
die
Überlassung
an
den
Vermieter
oder
2.
mit
Rechtskraft
der
Endentscheidung
im
Wohnungszuweisungsverfahren
an
Stelle
des
zur
Überlassung
verpflichteten
Ehegatten
in
ein
von
diesem
eingegangenes
Mietverhältnis
ein
oder
setzt
ein
von
beiden
eingegangenes
Mietverhältnis
allein
fort
. § 563
Absatz
4
gilt
entsprechend
.