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Satz
BGB 1568a. 2 Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks , auf dem sich die Ehewohnung befindet , oder steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten ein Nießbrauch , das Erbbaurecht oder ein dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zu , so kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen , wenn dies notwendig ist , um eine unbillige Härte zu vermeiden . Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1568a. 2
Ist
einer
der
Ehegatten
allein
oder
gemeinsam
mit
einem
Dritten
Eigentümer
des
Grundstücks
,
auf
dem
sich
die
Ehewohnung
befindet
,
oder
steht
einem
Ehegatten
allein
oder
gemeinsam
mit
einem
Dritten
ein
Nießbrauch
,
das
Erbbaurecht
oder
ein
dingliches
Wohnrecht
an
dem
Grundstück
zu
,
so
kann
der
andere
Ehegatte
die
Überlassung
nur
verlangen
,
wenn
dies
notwendig
ist
,
um
eine
unbillige
Härte
zu
vermeiden
.
Entsprechendes
gilt
für
das
Wohnungseigentum
und
das
Dauerwohnrecht
.