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Satz
BGB 1567. 1 Die Ehegatten leben getrennt , wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will , weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt . Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr , wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben . BGB 1567. 2 Ein Zusammenleben über kürzere Zeit , das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll , unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1567. 1
Die
Ehegatten
leben
getrennt
,
wenn
zwischen
ihnen
keine
häusliche
Gemeinschaft
besteht
und
ein
Ehegatte
sie
erkennbar
nicht
herstellen
will
,
weil
er
die
eheliche
Lebensgemeinschaft
ablehnt
.
Die
häusliche
Gemeinschaft
besteht
auch
dann
nicht
mehr
,
wenn
die
Ehegatten
innerhalb
der
ehelichen
Wohnung
getrennt
leben
. BGB 1567. 2
Ein
Zusammenleben
über
kürzere
Zeit
,
das
der
Versöhnung
der
Ehegatten
dienen
soll
,
unterbricht
oder
hemmt
die
in
§ 1566
bestimmten
Fristen
nicht
.