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Satz
BGB 1561. 2 Der Antrag eines Ehegatten genügt 1. zur Eintragung eines Ehevertrags oder einer auf gerichtlicher Entscheidung beruhenden Änderung der güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten , wenn mit dem Antrag der Ehevertrag oder die mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehene Entscheidung vorgelegt wird ; 2. zur Wiederholung einer Eintragung in das Register eines anderen Bezirks , wenn mit dem Antrag eine nach der Aufhebung des bisherigen Wohnsitzes erteilte , öffentlich beglaubigte Abschrift der früheren Eintragung vorgelegt wird ; 3. zur Eintragung des Einspruchs gegen den selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch den anderen Ehegatten und zur Eintragung des Widerrufs der Einwilligung , wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft leben und der Ehegatte , der den Antrag stellt , das Gesamtgut allein oder mit dem anderen Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet ; 4. zur Eintragung der Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des anderen Ehegatten , Geschäfte mit Wirkung für den Antragsteller zu besorgen ( § 1357 Abs . 2 ) .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1561. 2
Der
Antrag
eines
Ehegatten
genügt
1.
zur
Eintragung
eines
Ehevertrags
oder
einer
auf
gerichtlicher
Entscheidung
beruhenden
Änderung
der
güterrechtlichen
Verhältnisse
der
Ehegatten
,
wenn
mit
dem
Antrag
der
Ehevertrag
oder
die
mit
dem
Zeugnis
der
Rechtskraft
versehene
Entscheidung
vorgelegt
wird
; 2.
zur
Wiederholung
einer
Eintragung
in
das
Register
eines
anderen
Bezirks
,
wenn
mit
dem
Antrag
eine
nach
der
Aufhebung
des
bisherigen
Wohnsitzes
erteilte
,
öffentlich
beglaubigte
Abschrift
der
früheren
Eintragung
vorgelegt
wird
; 3.
zur
Eintragung
des
Einspruchs
gegen
den
selbständigen
Betrieb
eines
Erwerbsgeschäfts
durch
den
anderen
Ehegatten
und
zur
Eintragung
des
Widerrufs
der
Einwilligung
,
wenn
die
Ehegatten
in
Gütergemeinschaft
leben
und
der
Ehegatte
,
der
den
Antrag
stellt
,
das
Gesamtgut
allein
oder
mit
dem
anderen
Ehegatten
gemeinschaftlich
verwaltet
; 4.
zur
Eintragung
der
Beschränkung
oder
Ausschließung
der
Berechtigung
des
anderen
Ehegatten
,
Geschäfte
mit
Wirkung
für
den
Antragsteller
zu
besorgen
( § 1357
Abs
. 2 ) .
Englisch
BGB 1561. 2 The application of one spouse is sufficient to enter a marriage contract or a change in the marital property regime arrangements of the spouses based on a judicial decision if , together with the application , the marriage contract or the decision , bearing a certificate of finality and non-appealability , is submitted ; to repeat an entry in the register of another district if , together with the application , a notarially certified copy of the earlier entry issued after the termination of the previous residence is submitted ; to enter the objection to the independent operation of a trade or business by the other spouse and to enter the revocation of the consent , if the spouses live in community of property and the spouse who makes the application manages the marital property alone or jointly with the other spouse ; to enter the restriction or exclusion of the entitlement of the other spouse to perform transactions with effect for the applicant ( section 1357 ( 2 ) ) .