kopfgodoku.de
Listenanzeige
Satz
Level: Leistung: fehlt Status:
DeutschBGB 1561. 2 Der Antrag eines Ehegatten genügt 1. zur Eintragung eines Ehevertrags oder einer auf gerichtlicher Entscheidung beruhenden Änderung der güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten , wenn mit dem Antrag der Ehevertrag oder die mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehene Entscheidung vorgelegt wird ; 2. zur Wiederholung einer Eintragung in das Register eines anderen Bezirks , wenn mit dem Antrag eine nach der Aufhebung des bisherigen Wohnsitzes erteilte , öffentlich beglaubigte Abschrift der früheren Eintragung vorgelegt wird ; 3. zur Eintragung des Einspruchs gegen den selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch den anderen Ehegatten und zur Eintragung des Widerrufs der Einwilligung , wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft leben und der Ehegatte , der den Antrag stellt , das Gesamtgut allein oder mit dem anderen Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet ; 4. zur Eintragung der Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des anderen Ehegatten , Geschäfte mit Wirkung für den Antragsteller zu besorgen ( § 1357 Abs . 2 ) .
EnglischBGB 1561. 2 The application of one spouse is sufficient to enter a marriage contract or a change in the marital property regime arrangements of the spouses based on a judicial decision if , together with the application , the marriage contract or the decision , bearing a certificate of finality and non-appealability , is submitted ; to repeat an entry in the register of another district if , together with the application , a notarially certified copy of the earlier entry issued after the termination of the previous residence is submitted ; to enter the objection to the independent operation of a trade or business by the other spouse and to enter the revocation of the consent , if the spouses live in community of property and the spouse who makes the application manages the marital property alone or jointly with the other spouse ; to enter the restriction or exclusion of the entitlement of the other spouse to perform transactions with effect for the applicant ( section 1357 ( 2 ) ) .