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Satz
BGB 1560 Eine Eintragung in das Register soll nur auf Antrag und nur insoweit erfolgen , als sie beantragt ist . Der Antrag ist in öffentlich beglaubigter Form zu stellen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1560
Eine
Eintragung
in
das
Register
soll
nur
auf
Antrag
und
nur
insoweit
erfolgen
,
als
sie
beantragt
ist
.
Der
Antrag
ist
in
öffentlich
beglaubigter
Form
zu
stellen
.