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Satz
BGB 1558. 1 Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei jedem Amtsgericht zu bewirken , in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1558. 1
Die
Eintragungen
in
das
Güterrechtsregister
sind
bei
jedem
Amtsgericht
zu
bewirken
,
in
dessen
Bezirk
auch
nur
einer
der
Ehegatten
seinen
gewöhnlichen
Aufenthalt
hat
.
Englisch
BGB 1558. 1 The entries in the marriage property register are to be made at every local court [ Amtsgericht ] in whose district even only one of the spouses has his habitual residence .