kopfgodoku.de
Listenanzeige
Satz
Level: Leistung: fehlt Status:
DeutschBGB 1518 Anordnungen , die mit den Vorschriften der §§ 1483 bis 1517 in Widerspruch stehen , können von den Ehegatten weder durch letztwillige Verfügung noch durch Vertrag getroffen werden . Das Recht der Ehegatten , den Vertrag , durch den sie die Fortsetzung der Gütergemeinschaft vereinbart haben , durch Ehevertrag aufzuheben , bleibt unberührt .