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Satz
BGB 1518 Anordnungen , die mit den Vorschriften der §§ 1483 bis 1517 in Widerspruch stehen , können von den Ehegatten weder durch letztwillige Verfügung noch durch Vertrag getroffen werden . Das Recht der Ehegatten , den Vertrag , durch den sie die Fortsetzung der Gütergemeinschaft vereinbart haben , durch Ehevertrag aufzuheben , bleibt unberührt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1518
Anordnungen
,
die
mit
den
Vorschriften
der
§§ 1483
bis
1517
in
Widerspruch
stehen
,
können
von
den
Ehegatten
weder
durch
letztwillige
Verfügung
noch
durch
Vertrag
getroffen
werden
.
Das
Recht
der
Ehegatten
,
den
Vertrag
,
durch
den
sie
die
Fortsetzung
der
Gütergemeinschaft
vereinbart
haben
,
durch
Ehevertrag
aufzuheben
,
bleibt
unberührt
.