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Satz
BGB 1517. 1 Zur Wirksamkeit eines Vertrags , durch den ein gemeinschaftlicher Abkömmling einem der Ehegatten gegenüber für den Fall , dass die Ehe durch dessen Tod aufgelöst wird , auf seinen Anteil am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft verzichtet oder durch den ein solcher Verzicht aufgehoben wird , ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich . Für die Zustimmung gilt die Vorschrift des § 1516 Abs . 2 Satz 3 , 4.
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1517. 1
Zur
Wirksamkeit
eines
Vertrags
,
durch
den
ein
gemeinschaftlicher
Abkömmling
einem
der
Ehegatten
gegenüber
für
den
Fall
,
dass
die
Ehe
durch
dessen
Tod
aufgelöst
wird
,
auf
seinen
Anteil
am
Gesamtgut
der
fortgesetzten
Gütergemeinschaft
verzichtet
oder
durch
den
ein
solcher
Verzicht
aufgehoben
wird
,
ist
die
Zustimmung
des
anderen
Ehegatten
erforderlich
.
Für
die
Zustimmung
gilt
die
Vorschrift
des
§ 1516
Abs
. 2
Satz
3 , 4.
Englisch
BGB 1517. 1 The effectiveness of a contract by which a descendant of the spouses agrees with one of the spouses to waive his share of the marital property of the continued community of property or by which such a waiver is withdrawn for the eventuality that the marriage is dissolved by the death of that spouse is subject to the approval of the other spouse . The approval is governed by the provision of section 1516 ( 2 ) sentences 3 and 4.