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Satz
BGB 1515. 1 Jeder Ehegatte kann für den Fall , dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt , durch letztwillige Verfügung anordnen , dass ein anteilsberechtigter Abkömmling das Recht haben soll , bei der Teilung das Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1515. 1
Jeder
Ehegatte
kann
für
den
Fall
,
dass
mit
seinem
Tode
die
fortgesetzte
Gütergemeinschaft
eintritt
,
durch
letztwillige
Verfügung
anordnen
,
dass
ein
anteilsberechtigter
Abkömmling
das
Recht
haben
soll
,
bei
der
Teilung
das
Gesamtgut
oder
einzelne
dazu
gehörende
Gegenstände
gegen
Ersatz
des
Wertes
zu
übernehmen
.
Englisch
BGB 1515. 1 Each spouse may , for the eventuality that on his death the continued community of property occurs , by testamentary disposition direct that a descendant entitled to a share should have the right , when the division takes place , to take over the marital property or individual objects that are part of it in return for the reimbursement of the value .