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Satz
BGB 1514 Jeder Ehegatte kann den Betrag , den er nach § 1512 oder nach § 1513 Abs . 1 einem Abkömmling entzieht , auch einem Dritten durch letztwillige Verfügung zuwenden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1514
Jeder
Ehegatte
kann
den
Betrag
,
den
er
nach
§ 1512
oder
nach
§ 1513
Abs
. 1
einem
Abkömmling
entzieht
,
auch
einem
Dritten
durch
letztwillige
Verfügung
zuwenden
.