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Satz
BGB 1513. 1 Jeder Ehegatte kann für den Fall , dass mit seinem Tod die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt , einem anteilsberechtigten Abkömmling den diesem nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige Verfügung entziehen , wenn er berechtigt ist , dem Abkömmling den Pflichtteil zu entziehen . Die Vorschrift des § 2336 Abs . 2 und 3 findet entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1513. 1
Jeder
Ehegatte
kann
für
den
Fall
,
dass
mit
seinem
Tod
die
fortgesetzte
Gütergemeinschaft
eintritt
,
einem
anteilsberechtigten
Abkömmling
den
diesem
nach
der
Beendigung
der
fortgesetzten
Gütergemeinschaft
gebührenden
Anteil
an
dem
Gesamtgut
durch
letztwillige
Verfügung
entziehen
,
wenn
er
berechtigt
ist
,
dem
Abkömmling
den
Pflichtteil
zu
entziehen
.
Die
Vorschrift
des
§ 2336
Abs
. 2
und
3
findet
entsprechende
Anwendung
.
Englisch
BGB 1513. 1 Each spouse may , for the eventuality that on his death the continued community of property occurs , by testamentary disposition deprive a descendant entitled to a share of the share of the marital property to which that descendant is entitled after the end of the continued community of property if the spouse is entitled to deprive the descendant of his compulsory share . The provision of section 2336 ( 2 ) to ( 4 ) applies with the necessary modifications .