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Satz
BGB 1512 Jeder Ehegatte kann für den Fall , dass mit seinem Tod die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt , den einem anteilsberechtigten Abkömmling nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige Verfügung bis auf die Hälfte herabsetzen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1512
Jeder
Ehegatte
kann
für
den
Fall
,
dass
mit
seinem
Tod
die
fortgesetzte
Gütergemeinschaft
eintritt
,
den
einem
anteilsberechtigten
Abkömmling
nach
der
Beendigung
der
fortgesetzten
Gütergemeinschaft
gebührenden
Anteil
an
dem
Gesamtgut
durch
letztwillige
Verfügung
bis
auf
die
Hälfte
herabsetzen
.