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Satz
BGB 1511. 1 Jeder Ehegatte kann für den Fall , dass die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird , einen gemeinschaftlichen Abkömmling von der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1511. 1
Jeder
Ehegatte
kann
für
den
Fall
,
dass
die
Ehe
durch
seinen
Tod
aufgelöst
wird
,
einen
gemeinschaftlichen
Abkömmling
von
der
fortgesetzten
Gütergemeinschaft
durch
letztwillige
Verfügung
ausschließen
.
Englisch
BGB 1511. 1 Each spouse may , for the eventuality that the marriage is dissolved by his death , by testamentary disposition exclude a descendant of the spouses from the continued community of property .