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Satz
BGB 1509 Jeder Ehegatte kann für den Fall , dass die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird , die Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen , wenn er berechtigt ist , dem anderen Ehegatten den Pflichtteil zu entziehen oder auf Aufhebung der Gütergemeinschaft zu klagen . Das Gleiche gilt , wenn der Ehegatte berechtigt ist , die Aufhebung der Ehe zu beantragen , und den Antrag gestellt hat . Auf die Ausschließung finden die Vorschriften über die Entziehung des Pflichtteils entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1509
Jeder
Ehegatte
kann
für
den
Fall
,
dass
die
Ehe
durch
seinen
Tod
aufgelöst
wird
,
die
Fortsetzung
der
Gütergemeinschaft
durch
letztwillige
Verfügung
ausschließen
,
wenn
er
berechtigt
ist
,
dem
anderen
Ehegatten
den
Pflichtteil
zu
entziehen
oder
auf
Aufhebung
der
Gütergemeinschaft
zu
klagen
.
Das
Gleiche
gilt
,
wenn
der
Ehegatte
berechtigt
ist
,
die
Aufhebung
der
Ehe
zu
beantragen
,
und
den
Antrag
gestellt
hat
.
Auf
die
Ausschließung
finden
die
Vorschriften
über
die
Entziehung
des
Pflichtteils
entsprechende
Anwendung
.