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Satz
BGB 1507 Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen . Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1507
Das
Nachlassgericht
hat
dem
überlebenden
Ehegatten
auf
Antrag
ein
Zeugnis
über
die
Fortsetzung
der
Gütergemeinschaft
zu
erteilen
.
Die
Vorschriften
über
den
Erbschein
finden
entsprechende
Anwendung
.