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Satz
BGB 1505 Die Vorschriften über das Recht auf Ergänzung des Pflichtteils finden zugunsten eines anteilsberechtigten Abkömmlings entsprechende Anwendung ; an die Stelle des Erbfalls tritt die Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft , als gesetzlicher Erbteil gilt der dem Abkömmling zur Zeit der Beendigung gebührende Anteil an dem Gesamtgut , als Pflichtteil gilt die Hälfte des Wertes dieses Anteils .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1505
Die
Vorschriften
über
das
Recht
auf
Ergänzung
des
Pflichtteils
finden
zugunsten
eines
anteilsberechtigten
Abkömmlings
entsprechende
Anwendung
;
an
die
Stelle
des
Erbfalls
tritt
die
Beendigung
der
fortgesetzten
Gütergemeinschaft
,
als
gesetzlicher
Erbteil
gilt
der
dem
Abkömmling
zur
Zeit
der
Beendigung
gebührende
Anteil
an
dem
Gesamtgut
,
als
Pflichtteil
gilt
die
Hälfte
des
Wertes
dieses
Anteils
.