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Satz
BGB 1504 Soweit die anteilsberechtigten Abkömmlinge nach § 1480 den Gesamtgutsgläubigern haften , sind sie im Verhältnis zueinander nach der Größe ihres Anteils an dem Gesamtgut verpflichtet . Die Verpflichtung beschränkt sich auf die ihnen zugeteilten Gegenstände ; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990 , 1991 finden entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1504
Soweit
die
anteilsberechtigten
Abkömmlinge
nach
§ 1480
den
Gesamtgutsgläubigern
haften
,
sind
sie
im
Verhältnis
zueinander
nach
der
Größe
ihres
Anteils
an
dem
Gesamtgut
verpflichtet
.
Die
Verpflichtung
beschränkt
sich
auf
die
ihnen
zugeteilten
Gegenstände
;
die
für
die
Haftung
des
Erben
geltenden
Vorschriften
der
§§ 1990 , 1991
finden
entsprechende
Anwendung
.