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Satz
BGB 1503. 1 Mehrere anteilsberechtigte Abkömmlinge teilen die ihnen zufallende Hälfte des Gesamtguts nach dem Verhältnis der Anteile , zu denen sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge als Erben des verstorbenen Ehegatten berufen sein würden , wenn dieser erst zur Zeit der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gestorben wäre .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1503. 1
Mehrere
anteilsberechtigte
Abkömmlinge
teilen
die
ihnen
zufallende
Hälfte
des
Gesamtguts
nach
dem
Verhältnis
der
Anteile
,
zu
denen
sie
im
Falle
der
gesetzlichen
Erbfolge
als
Erben
des
verstorbenen
Ehegatten
berufen
sein
würden
,
wenn
dieser
erst
zur
Zeit
der
Beendigung
der
fortgesetzten
Gütergemeinschaft
gestorben
wäre
.
Englisch
BGB 1503. 1 More than one descendant entitled to a share take parts of the half of the marital property that accrues to them in accordance with the proportion of the shares to which they would be entitled in the case of intestate succession as heirs of the deceased spouse if the latter had not died until the time of the termination of the continued community of property .