kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 1502. 2 Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft auf Grund des § 1495 durch Urteil aufgehoben , so steht dem überlebenden Ehegatten das im Absatz 1 bestimmte Recht nicht zu . Die anteilsberechtigten Abkömmlinge können in diesem Falle diejenigen Gegenstände gegen Ersatz des Wertes übernehmen , welche der verstorbene Ehegatte nach § 1477 Abs . 2 zu übernehmen berechtigt sein würde . Das Recht kann von ihnen nur gemeinschaftlich ausgeübt werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1502. 2
Wird
die
fortgesetzte
Gütergemeinschaft
auf
Grund
des
§ 1495
durch
Urteil
aufgehoben
,
so
steht
dem
überlebenden
Ehegatten
das
im
Absatz
1
bestimmte
Recht
nicht
zu
.
Die
anteilsberechtigten
Abkömmlinge
können
in
diesem
Falle
diejenigen
Gegenstände
gegen
Ersatz
des
Wertes
übernehmen
,
welche
der
verstorbene
Ehegatte
nach
§ 1477
Abs
. 2
zu
übernehmen
berechtigt
sein
würde
.
Das
Recht
kann
von
ihnen
nur
gemeinschaftlich
ausgeübt
werden
.
Englisch
BGB 1502. 2 If the continued community of property , on the basis of section 1495 , is terminated by judicial decision , the surviving spouse does not have the right set out in subsection ( 1 ) . The descendants entitled to a share may in this case take over in return for reimbursement of the value the objects that the deceased spouse would be entitled to take over under section 1477 ( 2 ) . The right may be exercised by them only jointly .