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Satz
BGB 1501. 2 Der überlebende Ehegatte kann mit den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen schon vor der Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft eine abweichende Vereinbarung treffen . Die Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung ; sie ist auch denjenigen Abkömmlingen gegenüber wirksam , welche erst später in die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintreten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1501. 2
Der
überlebende
Ehegatte
kann
mit
den
übrigen
anteilsberechtigten
Abkömmlingen
schon
vor
der
Aufhebung
der
fortgesetzten
Gütergemeinschaft
eine
abweichende
Vereinbarung
treffen
.
Die
Vereinbarung
bedarf
der
notariellen
Beurkundung
;
sie
ist
auch
denjenigen
Abkömmlingen
gegenüber
wirksam
,
welche
erst
später
in
die
fortgesetzte
Gütergemeinschaft
eintreten
.
Englisch
BGB 1501. 2 The surviving spouse may , even before the termination of the continued community of property , enter into an agreement to a different effect with the other descendants entitled to a share . The agreement must be notarially recorded ; it is also effective in relation to the descendants who enter the continued community of property only at a later date .