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Satz
BGB 1500. 1 Die anteilsberechtigten Abkömmlinge müssen sich Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten , die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fielen , bei der Auseinandersetzung auf ihren Anteil insoweit anrechnen lassen , als der überlebende Ehegatte nicht von dem Erben des verstorbenen Ehegatten Deckung hat erlangen können .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1500. 1
Die
anteilsberechtigten
Abkömmlinge
müssen
sich
Verbindlichkeiten
des
verstorbenen
Ehegatten
,
die
diesem
im
Verhältnis
der
Ehegatten
zueinander
zur
Last
fielen
,
bei
der
Auseinandersetzung
auf
ihren
Anteil
insoweit
anrechnen
lassen
,
als
der
überlebende
Ehegatte
nicht
von
dem
Erben
des
verstorbenen
Ehegatten
Deckung
hat
erlangen
können
.
Englisch
BGB 1500. 1 The descendants entitled to a share must allow obligations of the deceased spouse which the latter bore as between the spouses to be set off against their share when the partitioning is carried out to the extent that the surviving spouse has not been able to obtain repayment from the heir of the deceased spouse .