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Satz
BGB 1499 Bei der Auseinandersetzung fallen dem überlebenden Ehegatten zur Last : 1. die ihm bei dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft obliegenden Gesamtgutsverbindlichkeiten , für die das eheliche Gesamtgut nicht haftete oder die im Verhältnis der Ehegatten zueinander ihm zur Last fielen ; 2. die nach dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft entstandenen Gesamtgutsverbindlichkeiten , die , wenn sie während der ehelichen Gütergemeinschaft in seiner Person entstanden wären , im Verhältnis der Ehegatten zueinander ihm zur Last gefallen sein würden ; 3. eine Ausstattung , die er einem anteilsberechtigten Abkömmling über das dem Gesamtgut entsprechende Maß hinaus oder die er einem nicht anteilsberechtigten Abkömmling versprochen oder gewährt hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1499
Bei
der
Auseinandersetzung
fallen
dem
überlebenden
Ehegatten
zur
Last
: 1.
die
ihm
bei
dem
Eintritt
der
fortgesetzten
Gütergemeinschaft
obliegenden
Gesamtgutsverbindlichkeiten
,
für
die
das
eheliche
Gesamtgut
nicht
haftete
oder
die
im
Verhältnis
der
Ehegatten
zueinander
ihm
zur
Last
fielen
; 2.
die
nach
dem
Eintritt
der
fortgesetzten
Gütergemeinschaft
entstandenen
Gesamtgutsverbindlichkeiten
,
die
,
wenn
sie
während
der
ehelichen
Gütergemeinschaft
in
seiner
Person
entstanden
wären
,
im
Verhältnis
der
Ehegatten
zueinander
ihm
zur
Last
gefallen
sein
würden
; 3.
eine
Ausstattung
,
die
er
einem
anteilsberechtigten
Abkömmling
über
das
dem
Gesamtgut
entsprechende
Maß
hinaus
oder
die
er
einem
nicht
anteilsberechtigten
Abkömmling
versprochen
oder
gewährt
hat
.