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Satz
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DeutschBGB 1498 Auf die Auseinandersetzung sind die Vorschriften der §§ 1475 , 1476 , des § 1477 Abs . 1 , der §§ 1479 , 1480 und des § 1481 Abs . 1 , 3 anzuwenden ; an die Stelle des Ehegatten , der das Gesamtgut allein verwaltet hat , tritt der überlebende Ehegatte , an die Stelle des anderen Ehegatten treten die anteilsberechtigten Abkömmlinge . Die in § 1476 Abs . 2 Satz 2 bezeichnete Verpflichtung besteht nur für den überlebenden Ehegatten .