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Satz
BGB 1498 Auf die Auseinandersetzung sind die Vorschriften der §§ 1475 , 1476 , des § 1477 Abs . 1 , der §§ 1479 , 1480 und des § 1481 Abs . 1 , 3 anzuwenden ; an die Stelle des Ehegatten , der das Gesamtgut allein verwaltet hat , tritt der überlebende Ehegatte , an die Stelle des anderen Ehegatten treten die anteilsberechtigten Abkömmlinge . Die in § 1476 Abs . 2 Satz 2 bezeichnete Verpflichtung besteht nur für den überlebenden Ehegatten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1498
Auf
die
Auseinandersetzung
sind
die
Vorschriften
der
§§ 1475 , 1476 ,
des
§ 1477
Abs
. 1 ,
der
§§ 1479 , 1480
und
des
§ 1481
Abs
. 1 , 3
anzuwenden
;
an
die
Stelle
des
Ehegatten
,
der
das
Gesamtgut
allein
verwaltet
hat
,
tritt
der
überlebende
Ehegatte
,
an
die
Stelle
des
anderen
Ehegatten
treten
die
anteilsberechtigten
Abkömmlinge
.
Die
in
§ 1476
Abs
. 2
Satz
2
bezeichnete
Verpflichtung
besteht
nur
für
den
überlebenden
Ehegatten
.