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Satz
BGB 1496 Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt in den Fällen des § 1495 mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ein . Sie tritt für alle Abkömmlinge ein , auch wenn die richterliche Entscheidung auf die Klage eines der Abkömmlinge ergangen ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1496
Die
Aufhebung
der
fortgesetzten
Gütergemeinschaft
tritt
in
den
Fällen
des
§ 1495
mit
der
Rechtskraft
der
richterlichen
Entscheidung
ein
.
Sie
tritt
für
alle
Abkömmlinge
ein
,
auch
wenn
die
richterliche
Entscheidung
auf
die
Klage
eines
der
Abkömmlinge
ergangen
ist
.