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Satz
BGB 1495 Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann gegen den überlebenden Ehegatten auf Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft klagen , 1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können , dass der überlebende Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtguts unfähig ist oder sein Recht , das Gesamtgut zu verwalten , missbraucht , 2. wenn der überlebende Ehegatte seine Verpflichtung , dem Abkömmling Unterhalt zu gewähren , verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist , 3. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers des überlebenden Ehegatten fällt , 4. wenn der überlebende Ehegatte die elterliche Sorge für den Abkömmling verwirkt hat oder , falls sie ihm zugestanden hätte , verwirkt haben würde .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1495
Ein
anteilsberechtigter
Abkömmling
kann
gegen
den
überlebenden
Ehegatten
auf
Aufhebung
der
fortgesetzten
Gütergemeinschaft
klagen
, 1.
wenn
seine
Rechte
für
die
Zukunft
dadurch
erheblich
gefährdet
werden
können
,
dass
der
überlebende
Ehegatte
zur
Verwaltung
des
Gesamtguts
unfähig
ist
oder
sein
Recht
,
das
Gesamtgut
zu
verwalten
,
missbraucht
, 2.
wenn
der
überlebende
Ehegatte
seine
Verpflichtung
,
dem
Abkömmling
Unterhalt
zu
gewähren
,
verletzt
hat
und
für
die
Zukunft
eine
erhebliche
Gefährdung
des
Unterhalts
zu
besorgen
ist
, 3.
wenn
die
Verwaltung
des
Gesamtguts
in
den
Aufgabenkreis
des
Betreuers
des
überlebenden
Ehegatten
fällt
, 4.
wenn
der
überlebende
Ehegatte
die
elterliche
Sorge
für
den
Abkömmling
verwirkt
hat
oder
,
falls
sie
ihm
zugestanden
hätte
,
verwirkt
haben
würde
.