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Satz
BGB 1491. 1 Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann auf seinen Anteil an dem Gesamtgut verzichten . Der Verzicht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlass des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gericht ; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben . Das Nachlassgericht soll die Erklärung dem überlebenden Ehegatten und den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen mitteilen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1491. 1
Ein
anteilsberechtigter
Abkömmling
kann
auf
seinen
Anteil
an
dem
Gesamtgut
verzichten
.
Der
Verzicht
erfolgt
durch
Erklärung
gegenüber
dem
für
den
Nachlass
des
verstorbenen
Ehegatten
zuständigen
Gericht
;
die
Erklärung
ist
in
öffentlich
beglaubigter
Form
abzugeben
.
Das
Nachlassgericht
soll
die
Erklärung
dem
überlebenden
Ehegatten
und
den
übrigen
anteilsberechtigten
Abkömmlingen
mitteilen
.
Englisch
BGB 1491. 1 A descendant entitled to a share may waive his share of the marital property . The waiver is made by declaration to the court with jurisdiction over the estate of the deceased spouse ; the declaration must be made in notarially certified form . The probate court should give notification of the declaration to the surviving spouse and the other descendants entitled to a share .