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Satz
BGB 1490 Stirbt ein anteilsberechtigter Abkömmling , so gehört sein Anteil an dem Gesamtgut nicht zu seinem Nachlass . Hinterlässt er Abkömmlinge , die anteilsberechtigt sein würden , wenn er den verstorbenen Ehegatten nicht überlebt hätte , so treten die Abkömmlinge an seine Stelle . Hinterlässt er solche Abkömmlinge nicht , so wächst sein Anteil den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen und , wenn solche nicht vorhanden sind , dem überlebenden Ehegatten an .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1490
Stirbt
ein
anteilsberechtigter
Abkömmling
,
so
gehört
sein
Anteil
an
dem
Gesamtgut
nicht
zu
seinem
Nachlass
.
Hinterlässt
er
Abkömmlinge
,
die
anteilsberechtigt
sein
würden
,
wenn
er
den
verstorbenen
Ehegatten
nicht
überlebt
hätte
,
so
treten
die
Abkömmlinge
an
seine
Stelle
.
Hinterlässt
er
solche
Abkömmlinge
nicht
,
so
wächst
sein
Anteil
den
übrigen
anteilsberechtigten
Abkömmlingen
und
,
wenn
solche
nicht
vorhanden
sind
,
dem
überlebenden
Ehegatten
an
.