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Satz
BGB 1489. 2 Soweit die persönliche Haftung den überlebenden Ehegatten nur infolge des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft trifft , finden die für die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung ; an die Stelle des Nachlasses tritt das Gesamtgut in dem Bestand , den es zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1489. 2
Soweit
die
persönliche
Haftung
den
überlebenden
Ehegatten
nur
infolge
des
Eintritts
der
fortgesetzten
Gütergemeinschaft
trifft
,
finden
die
für
die
Haftung
des
Erben
für
die
Nachlassverbindlichkeiten
geltenden
Vorschriften
entsprechende
Anwendung
;
an
die
Stelle
des
Nachlasses
tritt
das
Gesamtgut
in
dem
Bestand
,
den
es
zur
Zeit
des
Eintritts
der
fortgesetzten
Gütergemeinschaft
hat
.
Englisch
BGB 1489. 2 To the extent that the personal liability applies to the surviving spouse only as a result of the occurrence of the continued community of property , the provisions governing the liability of the heir for the obligations of the estate apply with the necessary modifications ; the estate is replaced by the marital property with the inventory that it has at the time when the continued community of property commences .