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Satz
BGB 1487. 2 Was der überlebende Ehegatte zu dem Gesamtgut schuldet oder aus dem Gesamtgut zu fordern hat , ist erst nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft zu leisten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1487. 2
Was
der
überlebende
Ehegatte
zu
dem
Gesamtgut
schuldet
oder
aus
dem
Gesamtgut
zu
fordern
hat
,
ist
erst
nach
der
Beendigung
der
fortgesetzten
Gütergemeinschaft
zu
leisten
.
Englisch
BGB 1487. 2 What the surviving spouse owes to the marital property or may claim from the marital property is payable only after the termination of the continued community of property .