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Satz
BGB 1485. 1 Das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft besteht aus dem ehelichen Gesamtgut , soweit es nicht nach § 1483 Abs . 2 einem nicht anteilsberechtigten Abkömmling zufällt , und aus dem Vermögen , das der überlebende Ehegatte aus dem Nachlass des verstorbenen Ehegatten oder nach dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft erwirbt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1485. 1
Das
Gesamtgut
der
fortgesetzten
Gütergemeinschaft
besteht
aus
dem
ehelichen
Gesamtgut
,
soweit
es
nicht
nach
§ 1483
Abs
. 2
einem
nicht
anteilsberechtigten
Abkömmling
zufällt
,
und
aus
dem
Vermögen
,
das
der
überlebende
Ehegatte
aus
dem
Nachlass
des
verstorbenen
Ehegatten
oder
nach
dem
Eintritt
der
fortgesetzten
Gütergemeinschaft
erwirbt
.
Englisch
BGB 1485. 1 The marital property of the continued community of property consists of the marital property to the extent that it does not pass under section 1483 ( 2 ) to a descendant who is not entitled to a share and of the property that the surviving spouse acquires from the estate of the deceased spouse or after the beginning of the continued community of property .