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Satz
BGB 1483. 1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag vereinbaren , dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird . Treffen die Ehegatten eine solche Vereinbarung , so wird die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt , die bei gesetzlicher Erbfolge als Erben berufen sind . Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört nicht zum Nachlass ; im Übrigen wird der Ehegatte nach den allgemeinen Vorschriften beerbt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1483. 1
Die
Ehegatten
können
durch
Ehevertrag
vereinbaren
,
dass
die
Gütergemeinschaft
nach
dem
Tod
eines
Ehegatten
zwischen
dem
überlebenden
Ehegatten
und
den
gemeinschaftlichen
Abkömmlingen
fortgesetzt
wird
.
Treffen
die
Ehegatten
eine
solche
Vereinbarung
,
so
wird
die
Gütergemeinschaft
mit
den
gemeinschaftlichen
Abkömmlingen
fortgesetzt
,
die
bei
gesetzlicher
Erbfolge
als
Erben
berufen
sind
.
Der
Anteil
des
verstorbenen
Ehegatten
am
Gesamtgut
gehört
nicht
zum
Nachlass
;
im
Übrigen
wird
der
Ehegatte
nach
den
allgemeinen
Vorschriften
beerbt
.
Englisch
BGB 1483. 1 The spouses may agree by marriage contract that the community of property , after the death of a spouse , is continued between the surviving spouse and the descendants of the spouses . If the spouses make such an agreement , the community of property is continued with the descendants of the spouses who are heirs in the case of intestate succession . The share of the deceased spouse in the marital property is not part of the estate ; apart from this , the succession of the deceased spouse takes place under the general provisions of law .