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Satz
BGB 1482 Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst , so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass . Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt . Unterkapitel 5 Fortgesetzte Gütergemeinschaft
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1482
Wird
die
Ehe
durch
den
Tod
eines
Ehegatten
aufgelöst
,
so
gehört
der
Anteil
des
verstorbenen
Ehegatten
am
Gesamtgut
zum
Nachlass
.
Der
verstorbene
Ehegatte
wird
nach
den
allgemeinen
Vorschriften
beerbt
.
Unterkapitel
5
Fortgesetzte
Gütergemeinschaft