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Satz
BGB 1481. 2 Haben die Ehegatten das Gesamtgut während der Gütergemeinschaft gemeinschaftlich verwaltet , so hat jeder Ehegatte dem anderen dafür einzustehen , dass dieser von dem Gläubiger nicht über die Hälfte der Verbindlichkeit hinaus in Anspruch genommen wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1481. 2
Haben
die
Ehegatten
das
Gesamtgut
während
der
Gütergemeinschaft
gemeinschaftlich
verwaltet
,
so
hat
jeder
Ehegatte
dem
anderen
dafür
einzustehen
,
dass
dieser
von
dem
Gläubiger
nicht
über
die
Hälfte
der
Verbindlichkeit
hinaus
in
Anspruch
genommen
wird
.
Englisch
BGB 1481. 2 If the spouses managed the marital property jointly during the period of community of property , each spouse is answerable to the other that the other spouse is not claimed on by the creditor for more than half of the obligation .