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Satz
BGB 1481. 1 Wird das Gesamtgut geteilt , bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist , die im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Gesamtgut zur Last fällt , so hat der Ehegatte , der das Gesamtgut während der Gütergemeinschaft allein verwaltet hat , dem anderen Ehegatten dafür einzustehen , dass dieser weder über die Hälfte der Verbindlichkeit noch über das aus dem Gesamtgut Erlangte hinaus in Anspruch genommen wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1481. 1
Wird
das
Gesamtgut
geteilt
,
bevor
eine
Gesamtgutsverbindlichkeit
berichtigt
ist
,
die
im
Verhältnis
der
Ehegatten
zueinander
dem
Gesamtgut
zur
Last
fällt
,
so
hat
der
Ehegatte
,
der
das
Gesamtgut
während
der
Gütergemeinschaft
allein
verwaltet
hat
,
dem
anderen
Ehegatten
dafür
einzustehen
,
dass
dieser
weder
über
die
Hälfte
der
Verbindlichkeit
noch
über
das
aus
dem
Gesamtgut
Erlangte
hinaus
in
Anspruch
genommen
wird
.
Englisch
BGB 1481. 1 If the marital property is divided before the discharge of a marital property obligation which , as between the spouses , falls on the marital property , the spouse who managed the marital property alone during the period of community of property is answerable to the other spouse that the other spouse is not claimed on , either for half of the obligation or for the surplus beyond what is obtained from the marital property .