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Satz
BGB 1480 Wird das Gesamtgut geteilt , bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist , so haftet dem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich als Gesamtschuldner , für den zur Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht besteht . Seine Haftung beschränkt sich auf die ihm zugeteilten Gegenstände ; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990 , 1991 sind entsprechend anzuwenden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1480
Wird
das
Gesamtgut
geteilt
,
bevor
eine
Gesamtgutsverbindlichkeit
berichtigt
ist
,
so
haftet
dem
Gläubiger
auch
der
Ehegatte
persönlich
als
Gesamtschuldner
,
für
den
zur
Zeit
der
Teilung
eine
solche
Haftung
nicht
besteht
.
Seine
Haftung
beschränkt
sich
auf
die
ihm
zugeteilten
Gegenstände
;
die
für
die
Haftung
des
Erben
geltenden
Vorschriften
der
§§ 1990 , 1991
sind
entsprechend
anzuwenden
.