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DeutschBGB 1480 Wird das Gesamtgut geteilt , bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist , so haftet dem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich als Gesamtschuldner , für den zur Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht besteht . Seine Haftung beschränkt sich auf die ihm zugeteilten Gegenstände ; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990 , 1991 sind entsprechend anzuwenden .