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Satz
BGB 1479 Wird die Gütergemeinschaft auf Grund der §§ 1447 , 1448 oder des § 1469 durch richterliche Entscheidung aufgehoben , so kann der Ehegatte , der die richterliche Entscheidung erwirkt hat , verlangen , dass die Auseinandersetzung so erfolgt , wie wenn der Anspruch auf Auseinandersetzung in dem Zeitpunkt rechtshängig geworden wäre , in dem die Klage auf Aufhebung der Gütergemeinschaft erhoben ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1479
Wird
die
Gütergemeinschaft
auf
Grund
der
§§ 1447 , 1448
oder
des
§ 1469
durch
richterliche
Entscheidung
aufgehoben
,
so
kann
der
Ehegatte
,
der
die
richterliche
Entscheidung
erwirkt
hat
,
verlangen
,
dass
die
Auseinandersetzung
so
erfolgt
,
wie
wenn
der
Anspruch
auf
Auseinandersetzung
in
dem
Zeitpunkt
rechtshängig
geworden
wäre
,
in
dem
die
Klage
auf
Aufhebung
der
Gütergemeinschaft
erhoben
ist
.