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DeutschBGB 1479 Wird die Gütergemeinschaft auf Grund der §§ 1447 , 1448 oder des § 1469 durch richterliche Entscheidung aufgehoben , so kann der Ehegatte , der die richterliche Entscheidung erwirkt hat , verlangen , dass die Auseinandersetzung so erfolgt , wie wenn der Anspruch auf Auseinandersetzung in dem Zeitpunkt rechtshängig geworden wäre , in dem die Klage auf Aufhebung der Gütergemeinschaft erhoben ist .