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Satz
BGB 1478. 2 Als eingebracht sind anzusehen 1. die Gegenstände , die einem Ehegatten beim Eintritt der Gütergemeinschaft gehört haben , 2. die Gegenstände , die ein Ehegatte von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht , durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat , es sei denn , dass der Erwerb den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen war , 3. die Rechte , die mit dem Tod eines Ehegatten erlöschen oder deren Erwerb durch den Tod eines Ehegatten bedingt ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1478. 2
Als
eingebracht
sind
anzusehen
1.
die
Gegenstände
,
die
einem
Ehegatten
beim
Eintritt
der
Gütergemeinschaft
gehört
haben
, 2.
die
Gegenstände
,
die
ein
Ehegatte
von
Todes
wegen
oder
mit
Rücksicht
auf
ein
künftiges
Erbrecht
,
durch
Schenkung
oder
als
Ausstattung
erworben
hat
,
es
sei
denn
,
dass
der
Erwerb
den
Umständen
nach
zu
den
Einkünften
zu
rechnen
war
, 3.
die
Rechte
,
die
mit
dem
Tod
eines
Ehegatten
erlöschen
oder
deren
Erwerb
durch
den
Tod
eines
Ehegatten
bedingt
ist
.
Englisch
BGB 1478. 2 The following are to be regarded as having been brought in : the objects that belonged to one spouse when the community of property commenced , the objects which a spouse acquired as a result of death or with regard to a future right of succession , by donation or as an advancement , unless the acquisition , in the circumstances , was to be regarded as income , the rights which are extinguished on the death of a spouse or whose acquisition is conditional on the death of a spouse .