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Satz
BGB 1478. 1 Ist die Ehe geschieden , bevor die Auseinandersetzung beendet ist , so ist auf Verlangen eines Ehegatten jedem von ihnen der Wert dessen zurückzuerstatten , was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat ; reicht hierzu der Wert des Gesamtguts nicht aus , so ist der Fehlbetrag von den Ehegatten nach dem Verhältnis des Wertes des von ihnen Eingebrachten zu tragen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1478. 1
Ist
die
Ehe
geschieden
,
bevor
die
Auseinandersetzung
beendet
ist
,
so
ist
auf
Verlangen
eines
Ehegatten
jedem
von
ihnen
der
Wert
dessen
zurückzuerstatten
,
was
er
in
die
Gütergemeinschaft
eingebracht
hat
;
reicht
hierzu
der
Wert
des
Gesamtguts
nicht
aus
,
so
ist
der
Fehlbetrag
von
den
Ehegatten
nach
dem
Verhältnis
des
Wertes
des
von
ihnen
Eingebrachten
zu
tragen
.
Englisch
BGB 1478. 1 Where the marriage has been dissolved by divorce before the partitioning is finished , then at the request of one spouse , each of them must be reimbursed the value of what he brought into the community of property ; if the value of the marital property is not sufficient for this , the shortfall is to be borne by the spouses in the proportion of the value of what they brought in .