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Satz
BGB 1473. 2 Gehört eine Forderung , die durch Rechtsgeschäft erworben ist , zum Gesamtgut , so braucht der Schuldner dies erst dann gegen sich gelten zu lassen , wenn er erfährt , dass die Forderung zum Gesamtgut gehört ; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 sind entsprechend anzuwenden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1473. 2
Gehört
eine
Forderung
,
die
durch
Rechtsgeschäft
erworben
ist
,
zum
Gesamtgut
,
so
braucht
der
Schuldner
dies
erst
dann
gegen
sich
gelten
zu
lassen
,
wenn
er
erfährt
,
dass
die
Forderung
zum
Gesamtgut
gehört
;
die
Vorschriften
der
§§ 406
bis
408
sind
entsprechend
anzuwenden
.
Englisch
BGB 1473. 2 If a claim that is acquired by legal transaction is part of the marital property , the debtor need not allow this to be asserted against him until he has knowledge that the claim is part of the marital property ; the provisions of sections 406 to 408 apply with the necessary modifications .