kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 1472. 4 Endet die Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten , so hat der überlebende Ehegatte die Geschäfte , die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind und nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können , so lange zu führen , bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann . Diese Verpflichtung besteht nicht , wenn der verstorbene Ehegatte das Gesamtgut allein verwaltet hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1472. 4
Endet
die
Gütergemeinschaft
durch
den
Tod
eines
Ehegatten
,
so
hat
der
überlebende
Ehegatte
die
Geschäfte
,
die
zur
ordnungsmäßigen
Verwaltung
erforderlich
sind
und
nicht
ohne
Gefahr
aufgeschoben
werden
können
,
so
lange
zu
führen
,
bis
der
Erbe
anderweit
Fürsorge
treffen
kann
.
Diese
Verpflichtung
besteht
nicht
,
wenn
der
verstorbene
Ehegatte
das
Gesamtgut
allein
verwaltet
hat
.
Englisch
BGB 1472. 4 If the community of property ends as the result of the death of one spouse , the surviving spouse must carry out the transactions that are necessary for proper management and may not be postponed without risk until the heir can make other provision . This duty does not exist if the deceased spouse managed the marital property alone .