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Satz
BGB 1472. 3 Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet , zu Maßregeln mitzuwirken , die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind ; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Ehegatte allein treffen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1472. 3
Jeder
Ehegatte
ist
dem
anderen
gegenüber
verpflichtet
,
zu
Maßregeln
mitzuwirken
,
die
zur
ordnungsmäßigen
Verwaltung
des
Gesamtguts
erforderlich
sind
;
die
zur
Erhaltung
notwendigen
Maßregeln
kann
jeder
Ehegatte
allein
treffen
.
Englisch
BGB 1472. 3 Each spouse is obliged to the other to cooperate in measures that are necessary for the proper management of the marital property ; each spouse may take the measures that are necessary for preservation alone .