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Satz
BGB 1472. 2 Jeder Ehegatte darf das Gesamtgut in derselben Weise wie vor der Beendigung der Gütergemeinschaft verwalten , bis er von der Beendigung Kenntnis erlangt oder sie kennen muss . Ein Dritter kann sich hierauf nicht berufen , wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts weiß oder wissen muss , dass die Gütergemeinschaft beendet ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1472. 2
Jeder
Ehegatte
darf
das
Gesamtgut
in
derselben
Weise
wie
vor
der
Beendigung
der
Gütergemeinschaft
verwalten
,
bis
er
von
der
Beendigung
Kenntnis
erlangt
oder
sie
kennen
muss
.
Ein
Dritter
kann
sich
hierauf
nicht
berufen
,
wenn
er
bei
der
Vornahme
eines
Rechtsgeschäfts
weiß
oder
wissen
muss
,
dass
die
Gütergemeinschaft
beendet
ist
.
Englisch
BGB 1472. 2 Each spouse may manage the marital property in the same way as before the termination of the community of property until he obtains knowledge of the termination or ought to know . A third party may not rely on this if , when he enters into a transaction , he knows or ought to know that the community of property has ended .